Abmeldung ins Ausland nach Unbekannt
Viele von Euch haben sich sicherlich schon gefragt, ob tatsächlich die neue Anschrift und das neue Land bei der Abmeldung aus Deutschland angegeben werden muss. Aus eigener Erfahrung kann ich euch hier nur berichten, dass die Meldebehörde zunächst versuchen wird, die vollständige neue Anschrift oder zumindest das neue Aufenthaltsland von Euch zu ermitteln.
Die Angabe ist aber tatsächlich freiwillig und die Abmeldung kann auch nach Unbekannt erfolgen. In diesem Fall sollte Ihr aber sicherheitshalber noch einmal mit eurer Krankenkasse und dem Finanzamt Rücksprache halten.
Ziffer 3.2.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes (BMGVwV) führt aus
„Die derzeitige Anschrift im Ausland wird bei freiwilliger Angabe durch die betroffene Person im Melderegister gespeichert.“
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes
Ziffer 3.1.12 BMGVwV verweist ebenfalls auf Ziffer 3.2.1 BMGVwV mit dem Wortlaut
„Eine Fortschreibung ist außer in den Fällen des § 3 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c BMG nicht vorgesehen (siehe Nummer 3.2.1). Es besteht keine Pflicht der Meldebehörde, ausländische Anschriften von Amts wegen zu aktualisieren.“
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes
Wenn also eine Fortschreibung nur zum Zweck von § 3 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c BMG erfolgen kann, dies jedoch gemäß Ziffer 3.2.1 BMGVwV freiwillig ist, kann die Angabe nur freiwillig und daher nicht notwendig für eine wirksame Abmeldung sein.
Eine Antwort zu “Abmeldung ins Ausland nach Unbekannt”
Gefällt mir sehr gut,
eine sehr hilfreiche Informationen, für die Zukunft.
Für solche Fälle ist immer Wissen Voraussetzung.
Vielen Dank für diese Seite, mit den hilfreichen Informationen.