Langfristiger Auslandsaufenthalt und Austritt aus der tschechischen gesetzlichen Krankenversicherung VZP

Langfristiger Auslandsaufenthalt und Austritt aus der tschechischen gesetzlichen Krankenversicherung VZP

Personen mit Daueraufenthaltsrecht und/oder tschechische Staatsbürger sind gesetzlich verpflichtet sich in der gesetzlichen Krankenversicherung VZP zu registrieren und Beiträge zu zahlen.

Dieser Beitrag betrifft überwiegend Aufenthalte in Nicht-EU-Ländern oder Aufenthalte in EU-Ländern ohne Erwerbstätigkeit, denn bei einer Erwerbstätigkeit in einem anderen EU-Land, besteht in diesem anderen EU-Land die Krankenversicherungspflicht (und der Versicherte ist aus einem anderen Grund verpflichtet sich bei VZP abzumelden).

Eine Abmeldung aus der Versicherung nach § 8 Absatz 4 des Gesetzes Nr. 48/1997 Slg. ist unter folgenden Voraussetzungen möglich:

  1. Der ununterbrochene Auslandsaufenthalt dauert mindestens 6 Monate.
  2. Die Krankenversicherung im Ausland ist gültig für gesamte Dauer des Auslandsaufenthaltes.
  3. Eine schriftliche Erklärung über den langfristigen Aufenthalt im Ausland (externer Link zum Formular) wurde vorher an VZP übermittelt.

Die schriftliche Erklärung muss natürlich vorher bei VZP eingehen. Eine nachträgliche Meldung ist nicht vorgesehen. Kehrt der Versicherte bereits vor Ablauf der 6 Monate zurück sind ebenfalls für die gesamte Zeit die Beiträge fällig. Weiter muss der Aufenthalt im Ausland ununterbrochen sein, d. h. eine Rückkehr nach CZ ist nicht vorgesehen.

Der Vollständigkeit halber empfiehlt sich jedoch auch ein Blick in das Gesetz.

§ 2 Absatz 5 des Gesetzes Nr. 48/1997 Slg führt u. a. aus:

Von der Krankenversicherung ausgeschlossen sind Personen, […], sowie Personen, die sich längere Zeit im Ausland aufhalten und keine Beiträge zahlen (§ 8 Abs.  4).

§ 8 Absatz 4 des Gesetzes Nr. 48/1997 Slg führt u. a. aus:

Eine versicherte Person ist für die Zeit eines längeren Auslandsaufenthalts nicht verpflichtet, Beiträge zu zahlen, wenn sie im Ausland krankenversichert ist und eine schriftliche Erklärung bei der zuständigen Krankenkasse abgegeben hat. Die Beitragspflicht endet jedoch erst an dem Tag, den die versicherte Person in der Erklärung nach dem ersten Satz angegeben hat, jedoch nicht früher als am Tag nach Eingang der Erklärung bei der zuständigen Krankenkasse. Die versicherte Person hat ab diesem Tag bis zu dem Tag, an dem sie sich wieder bei der zuständigen Krankenkasse anmeldet, keinen Anspruch auf Leistungen.

Meldet sich die versicherte Person erneut bei der zuständigen Krankenkasse an, muss sie zusätzlich Unterlagen vorlegen, die den Abschluss einer Krankenversicherung im Ausland sowie deren Dauer nachweisen. Legt die versicherte Person keinen Nachweis über den Abschluss und die Dauer der Krankenversicherung im Ausland vor, muss sie die Beiträge rückwirkend so zahlen, als hätte sie sich nicht abgemeldet; eine Strafe wird in diesem Fall nicht erhoben.

Legt eine versicherte Person Unterlagen über eine Krankenversicherung im Ausland vor, die nicht den gesamten Zeitraum abdecken, in dem sie nach dem ersten Satz beitragspflichtig gewesen wäre, muss sie die Beiträge rückwirkend für jeden Kalendermonat zahlen, in dem keine durchgehende Krankenversicherung im Ausland für einen ganzen Kalendermonat bestand; eine Strafe wird in diesem Fall nicht erhoben.

Eine versicherte Person kann eine weitere Erklärung nach dem ersten Satz frühestens 2 volle Kalendermonate nach dem Datum der Wiederanmeldung bei einer Krankenkasse einreichen. Ein langfristiger Auslandsaufenthalt gilt als ununterbrochener Aufenthalt von mehr als sechs Monaten.

Nach dem Wortlaut des Gesetzes sind Probleme mit der Behörde also schon vorprogrammiert, denn das Gesetz fordert die Vorlage der ausländischen Krankenversicherung, zusammen mit der Wiederanmeldung. Die entsprechenden Dokumente sollten also bei der Rückkehr in jedem Fall wieder zusammen eingereicht werden.

Ob und inwieweit diese Regelung bei Unionsbürgern überhaupt mit Unionsrecht vereinbar ist kann ich derzeit noch nicht abschließend beurteilen, werde aber bald einen entsprechenden Nachtrag einpflegen. Denn durch den Erwerb des eigentlich vorteilhaften Daueraufenthaltsrecht kommt es zu einer Verschlechterung der Rechtsposition im Hinblick auf eben diesen Teilaspekt der Krankenversicherung.

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