Detaillierte „Akteneinsicht“ bei Bundesbehörden mit dem IFG

Detaillierte „Akteneinsicht“ bei Bundesbehörden mit dem IFG

Einblick in Verwaltungsverfahren zu erhalten – insbesondere wenn diese noch nicht abgeschlossen sind – ist nicht besonders einfach.

Selbst eine beantragte Akteneinsicht bietet keinen vollen Einblick in alle Vorgänge und Unterlagen.

Das Informationsfreiheitsgesetz bietet hier zumindest bei Bundesbehörden wie z. B. dem Auswärtigen Amt einige interessante Möglichkeiten. Botschaften und alle anderen Auslandsvertretungen gehören selbstverständlich ebenfalls zum Auswärtigen Amt.

Dies ermöglicht es bei der Zentrale (Auswärtiges Amt in Berlin) detailliertere Einblicke zu erhalten. So sind z. B. Anfragen denkbar, die auf die E-Mail-Kommunikation zwischen der Botschaft und dem Auswärtigen Amt, dem Goethe-Institut oder mit der Ausländerbehörde gerichtet sind.

Eine solche IFG-Anfrage ist bei einem geringen Verwaltungsaufwand (ca. halbe Stunde) sogar kostenfrei. Es bietet sich daher an, immer mal wieder Anfragen zu ganz bestimmten Informationen zu stellen.

Wie kann eine solche IFG-Anfrage an das Auswärtige Amt oder eine andere Bundesbehörde aussehen?

Sehr geehrte Damen und Herren

bitte senden Sie mir folgendes zu:
-E-Mail-Kommunikation der Botschaft Lima mit dem Auswärtigen Amt, welche mir nicht vorliegt. Hierbei insbesondere E-Mails mit den Fachreferaten die meine Person oder das Aktenzeichen 123 betreffen.

Meine Postanschrift lautet:
Max Mustermann
Musterstraße 1
10777 Berlin

Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG).

Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren.

Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.

Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung.

IFG-Anfragen an das Auswärtige Amt können per E-Mail an [email protected] oder per Post an

Auswärtiges Amt
- IFG Referat 505 -
Werderscher Markt 1
10117 Berlin

gestellt werden.

Warum sollten solche IFG-Anfragen gestellt werden?

Weil sich in den internen E-Mails teilweise überraschende Informationen verbergen. Insbesondere lassen sich so auch rechtswidrige Vorgänge aufdecken (wie z. B. die Erhebung von personenbezogenen Daten bei Goethe-Instituten, bevor überhaupt ein Antrag gestellt wurde).

Worauf sollte geachtet werden?

Es sollte darauf geachtet werden, dass nur Informationen angefragt werden, welche euch noch nicht vorliegen. Denn die Behörde kann sonst euren Antrag ganz oder teilweise kostenpflichtig ablehnen (weil Ihr die Informationen bereits habt).

Wann ist die Anfrage kostenlos?

Die Anfrage ist immer kostenlos, sofern es sich um eine einfache Auskunft handelt. Es empfiehlt sich daher eine einzelne Anfrage immer nur zu ganz konkreten Anfragen zu senden.

Kann ich irgendwie den Druck auf das Auswärtige Amt erhöhen?

Ihr könnt die Anfrage auch über fragdenstaat.de stellen.

Das Auswärtige Amt antwortet mir nicht – was soll ich tun?

Ihr könnt beim Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit um Vermittlung bei eurer IFG-Anfrage bitten.

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