Neues zur persönlichen Haftung von Geschäftsführer/innen in Deutschland
Es dürfte bereits hinreichend bekannt sein, dass Geschäftsführer nach § 43 Abs. 2 GmbHG persönlich haften, wenn diese nicht die „ordentliche Sorgfalt eines Geschäftsmannes“ nach § 43 Abs. 1 GmbHG walten lassen. Die „ordentliche Sorgfalt eines Geschäftsmannes“ ist ein unbestimmter Rechtsbegriff und stellt darauf ab, dass Geschäftsführer/innen dazu verpflichtet sind Schaden von einer Kapitalgesellschaft abzuwenden. …