One-Stop-Shop / Änderung der Umsatzsteuerregelungen in der EU ab 2021 (OSS)
Zum 01. Juli 2021 ist der Wegfall aller Lieferschwellen für alle Mitgliedsstaaten der EU-Länder geplant. An die Stelle der einzelnen Lieferschwellen tritt eine Lieferschwelle in Höhe von 10.000 EUR für alle Lieferungen in andere EU-Staaten. Damit ist tatsächlich gemeint, dass die Lieferschwelle in Zukunft 10.000 EUR für Exporte in die EU beträgt und nicht etwa für jedes EU-Land einzeln.
Damit entsteht automatisch eine Steuerpflicht im Land der Lieferung, sofern die Exporte in die EU die vorgenannte Grenze übersteigen.
Händler die nur aus Deutschland heraus exportieren, können ab dem 01. Juli 2021 Ihre Steuern zentral in Deutschland (oder im jeweiligen Heimatland) melden und müssen nicht mehr für jedes einzelne Land eine Registrierung durchführen.
Das System soll die Mehrwertsteuer in der EU vereinfachen ist aber bereits mit der Einführung veraltet. Viele Online-Händler werden insbesondere aufgrund der Einschränkungen beim Fulfillment nicht von der Regelung profitieren können. Denn hier wird weiterhin eine Registrierung in jedem Land mit einem Fulfillment-Center erforderlich sein.
Diese Registrierung wird insbesondere notwendig aufgrund der innerstaatlichen Lieferungen in Ländern mit Fulfillment-Center, einer innergemeinschaftlichen Verbringung oder Amazon-Commingling-Transaktionen. Ebenso wird womöglich eine Registrierung notwendig sein, sofern vorsteuerpflichtige Waren im EU-Ausland erworben wurden, denn eine Erstattung kann nur im jeweiligen Ursprungsland verlangt werden.
Unklar ist auch inwieweit sich die Regelung mit einzelstaatlichen Registrierungen kombinieren lassen wird.
Unternehmen die von der Regelung Gebrauch machen möchten, können ab dem 1. April 2021 eine Registrierung beim Bundeszentralamt für Steuern einreichen. Die Registrierung muss spätestens bis zum 30. Juni 2021 durchgeführt worden sein, um diese ab dem 01. Juli 2021 nutzen zu können.
Trotz allem kann es jedoch dazu kommen, dass Deutschland (oder auch andere EU-Länder) die entsprechenden Regelungen nicht pünktlich bis zum 01. Juli 2021 umsetzen können. In Anbetracht der derzeitigen gesamtpolitischen Lage ist – trotz der Ankündigung der EU-Kommission solche Länder zu benachteiligen – davon auszugehen, dass der Termin kurzfristig verschoben wird.