Sozialversicherungspflicht im Ausland
Du wirst dich vielleicht fragen ob du im Ausland noch unter die deutsche Sozialversicherung fällst. Bei dieser einen Fragen bleibt es leider nicht:
- Wirst du dich zukünftig außerhalb von Europa aufhalten oder in Europa?
- Wirst du dich dauerhaft nicht mehr in Deutschland bzw. Europa aufhalten?
- Wirst du deinen Wohnsitz in Deutschland abmelden?
- Ist deine Auswanderung nur vorübergehend?
- Entsendet dich dein deutscher Arbeitgeber in das Ausland oder gehst du aufgrund eigener persönlicher Gründe in das Ausland?
Ich kann hier natürlich nicht alle möglichen Kombinationen präsentieren, deshalb beschäftigen wir uns mit folgendem Beispielfall:
- Ich werde mich in Zukunft in keinem Land länger aufhalten und keinen Wohnsitz begründen.
- Ich halte mich hauptsächlich außerhalb von Europa auf.
- Ich werde meinen Wohnsitz in Deutschland abmelden und auch keinen Wohnsitz mehr haben.
- Ich halte mich voraussichtlich für mindestens die nächsten 2 Jahre im (außereuropäischen) Ausland auf.
- Ich gehe aus persönlichen Gründen in das Ausland, kann aber im Homeoffice für meinen deutschen Arbeitgeber weiterarbeiten.
Eine Versicherungspflicht besteht nach § 3 SGB IV für alle Personen die einer Beschäftigung in Deutschland nachgehen, egal ob selbständig oder unselbständig. Die Versicherungspflicht besteht ebenfalls für Personen die Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben oder Ihren Wohnsitz.
Auch besteht eine Versicherungspflicht bei einer Entsendung durch den Arbeitgeber, sofern auch ein entsprechendes Sozialversicherungsabkommen zwischen den Ländern existiert.
Deinen gewöhnlichen Aufenthalt hast du in Deutschland regelmäßig wenn du dich in Deutschland länger als 2 Monate aufhäls (Im Gesetz ist zwar von 6 Monaten die Rede, aber dies kann zu einem fatalen Missverständnis führen).
Dein gewöhnlicher Aufenthalt im Bundesgebiet kann auch angenommen werden, wenn du dich zwar für 6 Monate im Ausland aufhälst, dein Ehepartner aber weiterhin in der gemeinsamen Wohnung wohnen bleibt. Der Gesetzgeber nimmt hier zu Recht an, dass dein gewöhnlicher Aufenthalt sich auch nach dem Aufenthaltsort deines Ehepartners richten kann. Es gibt hier keine exakten und starren Regelungen, denn der gewöhnliche Aufenthalt ergibt sich immer aus einer Einzelfallprüfung.
Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt.
§ 9 Satz 1 Abgabenordnung
Dein Wohnsitz liegt in Deutschland wenn du deinen Wohnsitz bei der Meldebehörde angemeldet hast. Du musst einen Wohnsitz anmelden, wenn du z. B. in Deutschland eine Wohnung mit Küche und Waschmöglichkeit unterhälst (Hinweis: Ein Zimmer ohne Kochmöglichkeit wird in den meisten Fällen nicht als Wohnung angesehen).
Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.
§ 8 Abgabenordnung
Hälst du dich innerhalb von Europa auf, greifen europäische Regelungen zur Sozialversicherung die sich maßgeblich an deiner Aufenthaltsdauer bestimmen. Diese Regelungen führen dann z.B. dazu, dass dein Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge an deinen Wohnsitzstaat abführen muss.
Sofern du dich nur für kurze Zeit im Ausland aufhälst, kann trotzdem deine Sozialversicherungspflicht in Deutschland weiterbestehen. Als Richtwert solltest du hier 2 Jahre (mind. 1 Jahr) annehmen. Jedoch müssen diese 2 Jahre nur deiner entsprechenden Planung entsprechen. Eine Änderung kann in der Realität immer eintreten.
Im Fall der Fälle solltest du also deinen Arbeitgeber und deine Krankenversicherung über deine genauen Pläne informieren, denn letztere wird einen entsprechenden Bescheid für dich erlassen. In diesem Bescheid wird dann aufgeführt sein, dass du nicht mehr sozialversicherungspflichtig bist.
Die Arbeitnehmerbeiträge zur Sozial- und Rentenversicherung stehen dann dir persönlich zu (brutto=netto). Hier ist jedoch Vorsicht geboten, denn die Einkommenssteuer könnte je nach Einzelfall trotzdem noch anfallen. Mehr zur Einkommenssteuer wirst du in einem Artikel in der Zukunft erfahren.
Für deinen Arbeitgeber ergibt sich insbesondere auch dann ein Problem, wenn du zwar befreit bist aber auch kein Sozialversicherungsabkommen besteht. Denn rein theoretisch wäre dein Arbeitgeber dann verpflichtet die evtl. anfallenden Sozialversicherungsbeiträge in deinem neuen Wohnsitzland abzuführen.
Da du in unserem Beispiel jedoch deinen Wohnsitz abgemeldet hast, keine Wohnung mehr in Deutschland unterhälst und auch sonst alle Bindungen zu vernachlässigen sind (insbesondere da du die nächsten 1< Jahre Deutschland nicht besuchst) sowie auch noch außerhalb von Europa auf Reisen bist, hat sich die Sozialversicherungspflicht für dich absolut erledigt.
Die letztendliche Entscheidung liegt aber immer bei deiner Krankenkasse.
Ich empfehle das Nichtbestehen der Sozialversicherungspflicht in jedem Fall durch einen Bescheid feststellen zu lassen. Auch wenn das Arbeitsverhältnis durch Kündigung endet. Du sparst dir damit Ärger während du im Ausland bist und bei deiner eventuellen Rückkehr (wer will schon Beiträge zur „freiwilligen“ KV nachzahlen?).