Zustellung mit Postzustellungsurkunde kann im Einzelfall unwirksam sein
In einem Fall vor dem Amtsgericht Augsburg wurde gegen ein bereits ergangenes Urteil mit Erfolg eine Gehörsrüge erhoben.
Im Kern des Verfahrens stand die Wirksamkeit der Zustellung der ursprünglichen Klageschrift samt Anspruchsbegründung. Die entsprechenden Unterlagen wurden durch den Postbediensteten in einer Box für Briefe abgelegt, zu dennen alle Hausbewohner Zugang hatten.
Nacht Ansicht des Gerichts war diese Box für eine sichere Aufbewahrung im Rahmen einer Ersatzzustellung nicht geeignet und die Zustellung daher unwirksam.
Zum Urteil des Amtsgericht Augsburg vom 26.02.2016, Az. 16 C 5323/14