Arbeitsrecht: Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage bei Gefährdung von Patienten

Arbeitsrecht: Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage bei Gefährdung von Patienten

I. Einleitung

Im Folgenden werden die Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage durch einen Klinikmitarbeiter geprüft. Der Mitarbeiter äußerte sich gegenüber Kollegen in der Vergangenheit kritisch über lebenserhaltende Maßnahmen und fiel durch die Nichteinhaltung von Hygienemaßnahmen auf. Auch nahm er an einer Demonstration ohne Mundschutz während einer Pandemie teil, was letztendlich zur Kündigung führte. Der Betriebsrat stimmte der Kündigung des Mitarbeiters bereits im Vorfeld zu.

II. Gutachten

A könnte mit seiner Kündigungsschutzklage gegen K Aussicht auf Erfolg haben.

Eine Klage hat Aussicht auf Erfolg, wenn diese zulässig und begründet ist.

Laut Sachverhalt ist die Klage zulässig.

Es ist zu prüfen ob die Klage begründet ist. Die Klage ist begründet sofern die formellen oder materiellen Voraussetzungen der Kündigung nicht vorliegen.

Daher sind zunächst die formellen Voraussetzungen der Kündigung zu prüfen, welche ein Arbeitsverhältnis (§ 611 BGB), eine Form- und fristgemäße Kündigungserklärung (§§ 623, 126, 626 Abs. 1 BGB), das Nichtvorliegen eines Sonderkündigungsschutzes und die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrates
(§ 102 Abs. 1 BetrVG) erforderlich machen.

Laut Sachverhalt besteht zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis (§ 611 BGB), welches durch ein persönlich übergebenes Kündigungsschreiben unter Anwesenden, welches unter Einhaltung der Schriftform (§§ 623, 126 BGB) ordnungsgemäß zugegangen (§ 130 Abs. 1 S. 1 BGB) ist und durch eine vertretungsberechtigte Person (§§ 164 Abs. 1, Abs. 3, 180 S. 1 BGB) innerhalb der Kündigungsfrist (§ 626 Abs. 1 BGB) ordnungsgemäß gegenüber dem Gekündigten gekündigt (§ 626 BGB) wurde, weshalb wiederum eine Form- und fristgemäße Kündigungserklärung (§§ 623, 126 , 626 Abs. 1 BGB) vorliegt.

Das vollständige Gutachten ist hier abrufbar (PDF – hier klicken).

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