Gesellschaftsrecht: Mustergutachten zur Ermittlung einer passenden Gesellschaftsform
I. Einleitung
Im folgenden fiktiven Gutachten wird eine passende Gesellschaftsform für zwei Erfinder und einen Investor ermittelt, wobei ein Erfinder über keine Mittel verfügt. Die Ermittlung der Gesellschaftsform erfolgt angelehnt an den juristischen Gutachtenstil.
II. Sacherhalt
Die beiden wissenschaftlichen Experten A und B haben ein neues Testverfahren im Bereich der Medizintechnik erfunden. Es ist ein Startkapital von 9 Millionen EUR erforderlich. Hiervon kann A, 2 Millionen EUR aufbringen und der Investor C, 4 Millionen EUR. B hingegen kann kein nennenswertes Kapital dieser Größenordnung einbringen. Aufgrund des hohen Kapitaleinsatzes sind auch Umsätze in einer großen Größenordnung zu erwarten.
III. Problematik
A und B sind gemeinschaftliche Erfinder. Bei einer Neugründung muss ein ausreichender Interessenausgleich zwischen A und B hinsichtlich des unterschiedlichen Kapitaleinsatzes (und folglich des unternehmerischen Risikos) erfolgen, während gleichzeitig die Beschaffung von zusätzlich erforderlichem Kapital auf einfache Art und Weise ermöglicht werden soll. Zusätzlich ist das Interesse des Investors an einer begrenzten Haftung und dauernden Fortführung der Gesellschaft zu beachten.
IV. Ermittlung der passenden Gesellschaftsform
Es ist festzustellen welche Gesellschaftsform für die Neugründung am besten geeignet ist.
Zunächst ist zu prüfen mit welcher Art von Gesellschaft der Finanzbedarf der Gesellschaft am einfachsten gedeckt werden kann.
Es kommen die klassischen Kapitalgesellschaften (z. B. GmbH, UG, AG) und deren Derivate (z. B. GmbH & Co KG, UG & Co KG) für A und B infrage. Hierfür müsste zunächst die einfache Beschaffung von zusätzlichem Kapital möglich sein. Daher müsste die Beschaffung eines Bankdarlehens einfach möglich sein. Hierfür ist eine hohe Kreditwürdigkeit erforderlich. Die klassischen Kapitalgesellschaften und deren Derivate sind in Ihrer Haftung beschränkt (für die GmbH § 13 Abs. 2 GmbHG, für die UG §§ 5a, 13 Abs. 2 GmbHG, für die AG § 1 Abs. 1 Satz 2 AktG) und verfügen daher nur über eine geringe Kreditwürdigkeit. Daher liegt keine hohe Kreditwürdigkeit vor und ein Bankdarlehen könnte nicht einfach beschafft werden. Demgemäß kann auch zusätzliches Kapital nicht einfach beschafft werden. Aus diesem Grund scheiden die klassischen Kapitalgesellschaften und deren Derivate für A und B grundsätzlich aus.
Weiter kommen die klassischen Personengesellschaften (GbR, OHG, KG) und das Einzelunternehmen (e. K.) infrage. Hierfür müsste die einfache Beschaffung von zusätzlichem Kapital möglich sein. Daher müsste die Beschaffung eines Bankdarlehens einfach möglich sein. Hierfür ist eine hohe Kreditwürdigkeit erforderlich. Die klassischen Personengesellschaften verfügen über natürliche Personen bzw. bestehen im Fall von Einzelunternehmen (e. K.) nur aus einer natürlichen Person als Vollhafter mit unbegrenzter Haftung (für die OHG und GbR § 128 HGB, für die KG §§ 128, 161 Abs. 2 HGB). Daher liegt eine hohe Kreditwürdigkeit vor und ein Bankdarlehen könnte einfach beschafft werden. Daher ist die Nutzung einer klassischen Personengesellschaft möglich.
Das vollständige Gutachten ist hier abrufbar (PDF – hier klicken).