Neues zur persönlichen Haftung von Geschäftsführer/innen in Deutschland
Es dürfte bereits hinreichend bekannt sein, dass Geschäftsführer nach § 43 Abs. 2 GmbHG persönlich haften, wenn diese nicht die „ordentliche Sorgfalt eines Geschäftsmannes“ nach § 43 Abs. 1 GmbHG walten lassen.
Die „ordentliche Sorgfalt eines Geschäftsmannes“ ist ein unbestimmter Rechtsbegriff und stellt darauf ab, dass Geschäftsführer/innen dazu verpflichtet sind Schaden von einer Kapitalgesellschaft abzuwenden. Dies verpflichtet Geschäftsführer/innen demnach auch dazu sicherzustellen, dass Vorschriften des Gesetzgebers umgesetzt und (von allen Mitarbeitern) beachtet werden.
Das OLG Nürnberg hat hierzu in einer Entscheidung vom 30.03.2022 (externer Link) einige interessante Ausführungen getroffen (OLG Nürnberg, Endurteil v. 30.03.2022 – 12 U 1520/19).
So ist etwa nach Rz. 77 des Urteils der – bisher durchaus großzügige – Handlungsspielraum eines/einer Geschäftsführer/in erschöpft, sobald ein hohes Risiko eines Schadens unabweisbar ist.
Nach der Rechtsprechung ist der von der business judgement rule eingeräumte Handlungsspielraum dann überschritten, wenn aus der Sicht eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsmannes das hohe Risiko eines Schadens unabweisbar ist und keine vernünftigen geschäftlichen Gründe dafür sprechen, es dennoch einzugehen.
Rz. 77 – OLG Nürnberg, Endurteil v. 30.03.2022 – 12 U 1520/19
In Rz. 79 trifft das Gericht aber noch weitere interessante Annahmen, so etwa die Annahme das ein Compliance Management System verpflichtend einzuführen ist.
Aus der Legalitätspflicht folgt die Verpflichtung des Geschäftsführers zur Einrichtung eines Compliance Management Systems, also zu organisatorischen Vorkehrungen, die die Begehung von Rechtsverstößen durch die Gesellschaft oder deren Mitarbeiter verhindern.
Rz. 79 – OLG Nürnberg, Endurteil v. 30.03.2022 – 12 U 1520/19
Sollte ein solches System demnach nicht vorhanden sein und/oder unter normalen Umständen nicht mit einer ordnungsgemäßen Erledigung der Geschäfte gerechnet werden können (mangelhaftes Compliance Management) so kommt es zu einer persönlichen Haftung der Geschäftsführer/innen nach § 43 Abs. 2 GmbHG.
Damit aber noch nicht genug, denn in Rz. 80 spricht das Gericht auch von einer Überwachungspflicht, die nicht erst dann einsetzen darf, wenn Missstände entdeckt worden sind. Demnach ist ein/e Geschäftsführer/in auch beim Vorhandensein eines Compliance Management Systems dazu angehalten, fortlaufend die richtige Anwendung dieses Systems und der gesetzlichen Vorschriften zu überwachen.
Zur Überwachungspflicht gehört außerdem eine hinreichende Kontrolle, die nicht erst dann einsetzen darf, wenn Missstände entdeckt worden sind. Ihre Intensität darf sich je nach Gefahrgeneigtheit der Arbeit und Gewicht der zu beachtenden Vorschriften nicht in gelegentlichen Überprüfungen erschöpfen.
Rz. 80 – OLG Nürnberg, Endurteil v. 30.03.2022 – 12 U 1520/19