Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt
Der Wohnsitz und der gewöhnliche Aufenthalt bestimmen sich wesentlich nach der Abgabenordnung.
Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.
§ 8 Abgabenordnung
Einen Wohnsitz könnt ihr folglich auch unabhängig von einem melderechtlich vorhandenem Wohnsitz haben, wenn ihr z.B. eine Wohnung zur (späteren) Benutzung bereit haltet.
Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt.
§ 9 Satz 1 Abgabenordnung
§ 9 Satz 1 AO stellt auf die Umstände ab, warum ihr euch in diesem Gebiet (Land/Stadt) aufhaltet.
Sollte z.B. euer Ehepartner in Deutschland leben und ihr tretet zu diesem Zweck (natürlich) öfter eine Rückreise an (weil ihr z.B. im Ausland arbeitet), so wird euch regelmäßig (erfolgreich) ein gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland unterstellt.
Denn euer Aufenthalt wäre ja nicht nur vorübergehend, weil ihr immer wieder zu eurem Ehepartner zurückkehren wollt.
Das ganze geht sogar so weit, dass euch ein gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland sehr lange unterstellt werden könnte.
Als gewöhnlicher Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist stets und von Beginn an ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten Dauer anzusehen; kurzfristige Unterbrechungen bleiben unberücksichtigt.
§ 9 Satz 2 Abgabenordnung
Solltet ihr euch also abwechselnd 1 Monat in Deutschland und 1 Monat in Pama aufhalten, so wäre euer gewöhnlicher Aufenthalt noch immer in Deutschland.
Das gleiche gilt wenn ihr euch (besonders am „Anfang“) z. B. 5 Monate im Ausland aufhaltet und dann wieder für 2 Wochen nach Deutschland zurückkehrt. In diesem Beispiel würde die 6 Monatsfrist sozusagen wieder von vorne beginnen, weil ihr zu früh nach Deutschland zurückgekehrt seid.
Satz 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt ausschließlich zu Besuchs-, Erholungs-, Kur- oder ähnlichen privaten Zwecken genommen wird und nicht länger als ein Jahr dauert.
§ 9 Satz 3 Abgabenordnung
§ 9 Satz 3 der Abgabenordnung „bestärkt“ die Regelung aus Satz 2 sogar, auch wenn dies auf den ersten Blick nicht so aussieht.
Denn wenn ihr z.B. für 7 Monate in das Ausland verreist, wird euch die Behörde nur einen längeren Urlaub unterstellen. Das selbe würde gelten wenn ihr im Ausland jemanden besucht oder zu anderen privaten Zwecken (z.B. Auswanderungsmöglichkeiten prüfen, ggf. sogar Jobsuche) im Ausland seid.
Die allseits bekannte 6-Monats-Regel könnt ihr damit getrost in die Tonne treten.
Die Regelung aus Satz 3 kann aber auch vorteilhaft für euch sein.
Satz 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt ausschließlich zu Besuchs-, Erholungs-, Kur- oder ähnlichen privaten Zwecken genommen wird und nicht länger als ein Jahr dauert.
§ 9 Satz 3 Abgabenordnung
Was im ersten Jahr für euch ein Nachteil ist, wird nach einem ununterbrochenen Auslandsaufenthalt von über 1 Jahr euer Vorteil.
Denn dann kehrt sich die Wirkung der Regelung zu eurem Vorteil um.
Solltet ihr also nach über 1 Jahr im Ausland kurz nach Deutschland zu Besuchs- oder anderen privaten Zwecken zurückkehren, kann euch folgerichtig für bis zu 5 Monate kein gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne der Abgabenordnung unterstellt werden.
Natürlich solltet ihr trotzdem keinen Wohnsitz begründen, was einen Aufenthalt nach Satz 3 von einer derart langen Zeit in Deutschland eher unwahrscheinlich macht.
Der Vorteil liegt aber trotzdem klar auf der Hand und liefert einen guten Grund 1 Jahr lang nicht nach Deutschland zurück zu reisen.